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AGB

STÜBIGER HAUSTECHNIK GmbH       :         gültig ab 18.5.2020
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern
-Für Aufträge mit Nachunternehmern, Subunternehmen und oder individuell geschlossenen Verträge sowie VOB-Verträge zwischen Vollkaufleuten gelten die jeweiligen Vertragsfassungen in ihrer gegengezeichneten Form.-

 

I: Allgemeines
A. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsabreden und zusätzliche Abreden haben nur Gültigkeit wenn sie schriftlich formuliert worden sind. Diese können in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) vorliegen und erfolgen.
B. Patent-& Urheberrechte: An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Fotografien, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jede Form der Vervielfältigung ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Auf unser Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben.
Eine Haftung für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte ist ausgeschlossen.  

II: Angebote und sonstige Unterlagen
A. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der Unternehmung dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
B. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
Angebote behalten solange Gültigkeit wie im Angebotstext angegeben.

III. Preise 
A. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
B. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss bzw. (Abfall)Entsorgungsmöglichkeiten und Behältnisse (Mülltonnen o.Ä) dem Installateur unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Dies gilt insbesondere bei Wartungs- und Kundendienstarbeiten.
Bei VOB-Verträgen gilt die jeweilige vertraglich vereinbarte Regelung zu Bereitstellung und Entgeltleistung für die Entsorgung und den eventuellen Abtransport von Materialen, Bauschutt und- oder Altmetall.
Altmetall wie Pumpen, Rohrleitungen, Speicher u.Ä. wird im Zuge der Entsorgung das Eigentum des Installateurs.
3. Montagearbeiten: Unsere Preise verstehen sich zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer ohne Aufbau, Montage, Installation und Einweisung, sofern dies nicht ausdrücklich z.B. mit Montagehinweis im Angebot/Vertrag enthalten ist. Bei abweichenden vertraglich vereinbarten Regelungen in Angeboten oder (VOB)-Verträgen gilt die darin vereinbarte Regelung.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
A. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. §650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer rein netto zu leisten.
Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher automatisch in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. 
B. Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte gegenüber unseren Rechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden ist.
Bei abweichenden vertraglich vereinbarten Regelungen in Angeboten oder (VOB)-Verträgen gilt die darin vereinbarte Regelung.

V. Abnahme 
A. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist (z.B. Hydraulischer Abgleich). Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme
(z.B. bei Baustellenheizung).
B. Im Übrigen gilt § 640 BGB. Bei abweichenden vertraglich vereinbarten Regelungen in Angeboten oder (VOB)-Verträgen gilt die darin vereinbarte Regelung.

VI. Haftung auf Schadensersatz
I. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; B. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; C. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes; D. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; E. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
II. Planung und Gewährleistung: Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung für Schäden, die auf Fehler bei der Planung durch Dritte zurückzuführen sind. Wir sind weder verpflichtet, noch werden wir die Angaben der Planer überprüfen, es sei denn dies ist vorab vertraglich vereinbart worden.
Die gesamte planerische Verantwortung trägt, falls nicht anders vertraglich oder im Angebot vereinbart, der Planer selbst. Ausgeschlossen hiervon ist eine uns beauftragte Eigenplanung.

VII. Mängelrechte – Verjährung  
A. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.  
B. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. 
C. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
D. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
E. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung und/oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. 
F. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
Falls ein gültiger Wartungsvertrag vorliegt sind die vereinbarten Leistungen und Entgelte Abrechungsgrundlage.

VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Pandemie / Endemie-Regelungen
Sollte eine von der WHO oder vergleichbarer Stelle ausgerufene Situation mit daraus resultierenden Problemen vorliegen, bitten wir um Verständnis dafür, dass Lieferzeitüberschreitungen bis hin zu einem Rücktritt vom Vertrag eintreten können. Eine fristgemäße Lieferung können wir dann nicht zusichern und lehnen eine Haftung für Verzögerungen ab. Wir sind gleichwohl bestrebt Ihre Bestellung bzw. ihren Auftrag soweit wie möglich fristgemäß auszuführen, sind indes selbst von einer Belieferung durch unsere Lieferanten abhängig, die zum Teil derzeit nur eingeschränkt gewährleistet ist. Im Falle der Verzögerung oder sogar Nichtverfügbarkeit der Leistung und einer daraus resultierender Verzögerung, respektive Rücktritts, werden wir Sie unverzüglich hierüber informieren und eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an Sie erstatten. Im Falle eines von uns zu vertretenden Hindernisses besteht unsererseits kein Rücktrittsrecht

XI. Sonstige Regelungen / Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Wunsiedel / Hof vereinbart.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform.    
Mit Angebotsannahme akzeptiert der Verbraucher die Ausführungen dieser AGB.
Mit Angebotsabgabe wird dem Kunden der Webseitenlink zu diesen AGB unter https://www.stuebiger-haustechnik.com/agb mitgeteilt.
Alle sonstigen Regelungen lt. aktuell geltendem Recht bzw. wie im BGB ersichtlich.


 

HAUPTGESCHÄFTSSTELLE
Weißenbacher Straße 6  I  95100 Selb
Tel.: 09287 / 78944

NIEDERLASSUNG KUNDENDIENST
Bahnhofstraße 39  I  95100 Selb
Tel.: 09287 / 3321

Geschäftsführer: Ing. Carl Stübiger, Fabian Stübiger

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